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Satzung des Schulfördervereins

Verein der Freunde und Förderer der Philipp-Reis-Oberschule e.V.

S A T Z U N G

 § 1

Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Philipp-Reis-Oberschule e.V.", hat seinen Sitz in Berlin-Hohenschönhausen und wird in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

Zweck des Vereins ist:

  • die Förderung und Unterstützung von Projekten und Arbeitsgemeinschaften der Philipp-Reis-Oberschule
  • die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Unterrichtsvoraussetzungen,
  • die Hilfe und Unterstützung beim Ausbau des Freizeitangebotes, besonders bei musischen und sportlichen Veranstaltungen sowie des Schulclubs
  • die Förderung der Kommunikation mit dem sozialen Umfeld

 § 3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mitglied kann jeder mit dem vollendeten 12. Lebensjahr werden, der sich zu den Aufgaben und der Satzung des Vereins bekennt. Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten nur das Stimmrecht. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

Die Mitgliedschaft wird in vorgegebener schriftlicher Form beantragt. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Wird die Aufnahme abgelehnt, hat der Bewerber das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung. Die endgültige Aufnahme beschließt in diesem Falle die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Natürliche und juristische Personen können als Mitglieder, Fördermitglieder oder Ehrenmitglieder in den Verein aufgenommen werden.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • den Austritt, der dem Vorstand schriftlich bis vier Wochen vor Jahresende erklärt werden kann
  • den Tod bei natürlichen Personen sowie durch Auflösung bei juristischen Personen
  • den Ausschluss, wenn Mitglieder gegen das Ansehen oder die Satzung verstoßen.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 6

Von jedem Mitglied ist ein Vereinsbeitrag zu erheben, über dessen Höhe die Mitgliedsversammlung entscheidet. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag für das laufende Jahr der Mitgliedschaft bis zum 30. April zu entrichten. Mitglieder, die mit ihrem Beitrag in Verzug sind, erhalten eine Mahnung und werden bei Nichtbegleichung des Zahlungsrückstandes vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen.

 § 7

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Über die Verwendung der Mittel und über die Art und Weise ihrer Verwaltung entscheidet die Jahresmitgliederversammlung.

 § 8

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung als höchstes Organ und der Vorstand. Alle Beschlüsse der Mitgliedsversammlung treten mit einfacher Mehrheit in Kraft.

Der Vorstand erhält folgende Funktionen:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schatzmeister

Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Jahresmitgliederversammlung. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 9

Die Jahresmitgliederversammlung trifft im ersten Quartal eines jeden Jahres zusammen. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand aus eigenem Ermessen einladen bzw. auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Eine Einladung erfolgt schriftlich unter Nennung der vorläufigen Tagesordnung. Die Protokolle werden vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben. Die Jahresmitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie zwei Kassenprüfer jährlich für das Geschäftsjahr. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassungen, Satzungsänderungen und Wahlen ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

 § 10

Die Mitgliederversammlung kann zur Erledigung von besonderen Aufgaben aus ihrer Mitte Ausschüsse wählen, deren Beschlüsse jedoch lediglich empfehlenden Charakter haben.

§ 11

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte eigenverantwortlich und verwirklicht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er bereitet Grundsatzbeschlüsse für das Vereinsleben und ggf. Satzungsänderungen für die Entscheidung in der JMV vor. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 § 12

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß über alle Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat die Mitgliederversammlung in jedem Jahr einen schriftlichen Rechenschaftsbericht abzugeben, welcher von den gewählten Kassenprüfern geprüft wird.

§13

Der Verein löst sich in einer dafür eigens einberufenen Mitgliederversammlung auf. Dafür ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der eingetragenen Mitglieder notwendig. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Philipp-Reis-Oberschule in Hohenschönhausen von Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Der Verein wurde am 04. Juli 1994 gegründet, diese veränderte Satzung am 04. März 2002 beschlossen.

Den pdf-Download dieser Satzung findet man hier....